Die Kommunalabgabengesetze (KAG) der Länder sehen vor, dass Beiträge als öffentliche Lasten auf den Grundstücken ruhen. In einigen KAG’s ist es sogar vorgesehen, dass auch grundstücksbezogene Nutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, so z.B. in Rheinland-Pfalz. Das OVG Koblenz (Urteil v. 18.07.2014, 6 A 10314/14.OVG) hatte hier kürzlich zu entscheiden, ob eine öffentliche Last auch dann auf dem Grundstück ruht, wenn lediglich der Mieter des Grundstücks Adressat des Gebührenbescheids war. Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass Abfall- wie auch Abwasserbescheide sich nur gegen den Mieter des Grundstücks richteten. Nach zwischenzeitlich immer wieder erfolgten, die Verjährung auch unterbrechenden, jedoch erfolglosen Vollstreckungsversuchen wurde der Grundstückseigentümer zur Zahlung aufgefordert. Nach dessen Zahlungsweigerung wurde gegen ihn einen Duldungsbescheid erlassen. Das OVG Koblenz kam zu dem Schluss, dass es sich bei Gebühren, sofern sie sich lediglich gegen den Mieter richten, um rein … Weiterlesen →