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Archiv von Katja Dettmar

BAG: Frühere Tätigkeiten im Beamtenverhältnis sind nicht als Beschäftigungszeiten im Sinne des TV-L anzurechnen

BAG, Urteil v. 29.06.2017 – 6 AZR 364/16

Die Klägerin ist bei dem Land Nordrhein-Westfalen seit 2013 als angestellte Lehrerin tätig. Zuvor war sie über 13 Jahre lang beamtete Lehrerin des Freistaats Thüringen. Die Klägerin begehrte nun die Anrechnung der in Thüringen verbrachten Jahre auf ihre Beschäftigungszeit in Nordrhein-Westfalen gem. § 34 Abs. 3 TV-L. Sie vertrat die Auffassung § 34 Abs. 3 TV-L knüpfe an die Vorgängernorm des § 19 Abs. 3 BAT an, welcher Beamtenverhältnisse ausdrücklich berücksichtigt habe. Diese klägerische Auffassung wurde weder von den Vorinstanzen noch vom BAG geteilt. § 34 Abs. 3 S. 3 TV-L berücksichtige nach seinem Wortlaut, Zusammenhang und Zweck nur Arbeitsverhältnisse bei einem anderen Arbeitgeber im Geltungsbereich des TV-L. Da die Tarifwerke des TV-L und des TVöD aus dem BAT und BAT-O entwickelt worden seien, sei daraus zu schließen, dass die Tarifvertragsparteien bewusst Beamtenverhältnisse von der Beschäftigungszeit des § 34 Abs. … Weiterlesen

„Wartefrist“ des rheinland-pfälzischen Landesbesoldungsgesetzes ist verfassungswidrig

Das rheinland-pfälzische Landesbesoldungsgesetz sieht für Beamte oder Richter, denen ein Amt ab den Besoldungsgruppen B2 oder R3 übertragen wird, eine sog. Wartefrist für den Erhalt der entsprechenden Besoldung vor, § 6 d Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 LBesG.
Das heißt, die Betroffenen erhalten für die Dauer von zwei Jahren zunächst das Grundgehalt der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe.
Das Bundesverfassungsgericht hat nun festgestellt (Beschluss v. 17.01.2017, 2 BvL 1/10), dass diese Regelung mit Art. 33 Abs. 5 GG unvereinbar und nichtig ist

OVG Koblenz: Die Last mit der öffentlichen Last

Die Kommunalabgabengesetze (KAG) der Länder sehen vor, dass Beiträge als öffentliche Lasten auf den Grundstücken ruhen. In einigen KAG’s ist es sogar vorgesehen, dass auch grundstücksbezogene Nutzungsgebühren als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen, so z.B. in Rheinland-Pfalz. Das OVG Koblenz (Urteil v. 18.07.2014, 6 A 10314/14.OVG) hatte hier kürzlich zu entscheiden, ob eine öffentliche Last auch dann auf dem Grundstück ruht, wenn lediglich der Mieter des Grundstücks Adressat des Gebührenbescheids war. Dem Urteil lag der Sachverhalt zugrunde, dass Abfall- wie auch Abwasserbescheide sich nur gegen den Mieter des Grundstücks richteten. Nach zwischenzeitlich immer wieder erfolgten, die Verjährung auch unterbrechenden, jedoch erfolglosen Vollstreckungsversuchen wurde der Grundstückseigentümer zur Zahlung aufgefordert. Nach dessen Zahlungsweigerung wurde gegen ihn einen Duldungsbescheid erlassen. Das OVG Koblenz kam zu dem Schluss, dass es sich bei Gebühren, sofern sie sich lediglich gegen den Mieter richten, um rein … Weiterlesen

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